Kündigung durch Arbeitnehmer

Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben das Recht, den Arbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen ordentlich zu kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist eine fristgemäße Kündigung, deren Fristen sich an die gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Bestimmungen orientiert. Die gesetzliche Kündigungsfrist ergibt sich aus § 622 Abs. 1 BGB, der eine Frist von vier Wochen entweder zum Monatsende oder zum 15. eines Monats vorsieht. Befindet sich der Arbeitnehmer in der Probezeit, hat er eine Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB von zwei Wochen. Tarifliche und vertragliche Vereinbarungen können andere Fristen ergeben. Die Kündigungsfristen dürfen jedoch nicht kürzer sein als die im § 622 Abs. 2 BGB geforderte Frist.

Schriftform bei der Kündigung

Die Kündigung hat gemäß § 623 BGB schriftlich zu erfolgen; die Beweislast liegt beim Kündigenden. Für Arbeitnehmer ist es sinnvoll, entweder den Arbeitgeber auf einer Kopie der Kündigung unterschreiben zu lassen oder das Schriftstück per Einschreiben zu versenden. Mit beiden Arten verfügt der Arbeitnehmer über den Nachweis, dass der Arbeitgeber seine Kündigung erhalten hat. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Stellung im Betrieb ist relevant

 
Je nachdem, welche Stellung der Kündigende im aktuellen Betrieb einnimmt, verhält sich der Arbeitgeber bei einer Kündigung. In einigen Fällen versucht der Arbeitgeber, den Kündigenden gegen Lohnfortzahlung von der Arbeit freizustellen. Diese einseitige Freistellung kann der Mitarbeiter jedoch ablehnen, sofern keine wichtigen Interessen des Arbeitgebers gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen.

Fristlose Kündigung

Aus wichtigem Grund steht es dem Arbeitnehmer frei, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Der § 626 Abs. 1 BGB sieht es als wichtigen Grund an, wenn die Umstände es den Vertragsparteien unmöglich machen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Allerdings gibt es auch hier Fristen, die einzuhalten sind. Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgen (§ 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).

Begründung

Auf Verlangen muss der Kündigende dem anderen Vertragspartner den Kündigungsgrund schriftlich und unverzüglich mitteilen. Für den Zeitraum, in dem der Kündigende arbeitete, steht ihm ein Arbeitsentgelt zu (§ 628 Abs. 1).

Änderungskündigung

Eine andere Art der Kündigung ist die Änderungskündigung. Diese Kündigung löst das Arbeitsverhältnis auf, bietet jedoch gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag an. Dieser hat allerdings andere Konditionen als der ursprüngliche Vertrag. In der Regel kommen Änderungskündigungen vor, wenn der Unternehmer seinen Betrieb umstrukturiert und Arbeitsplätze wegfallen. Mit dem neuen Vertrag bietet er gleichzeitig dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz an, der entweder nicht seinem Niveau oder dem aktuellen Gehalt entspricht.  Weitere Informationen finden Sie bei Formblitz.