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Kündigung des Arbeitsvertrags allgemeine Bestimmungen

Neben verschiedenen individuell gestalteten Arbeitsverträgen unterscheidet das deutsche Recht grundsätzlich zwischen unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag erübrigt sich eine Kündigung, da das Ende des Vertragsverhältnisses bei Vertragsabschluss feststeht. Die Rechte und Pflichten für den Arbeits- oder Dienstvertrag ergeben sich aus den §§ 611 ff BGB.

Befristeter Vertrag

Das Arbeits- oder Dienstverhältnis endet entweder durch Ende des befristeten Arbeitsvertrags, Renteneintritt des Arbeitnehmers, Aufhebungsvertrag oder Kündigung durch einer der Vertragsparteien. Der Gesetzgeber schreibt mit § 623 BGB die Schriftform der Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift des Kündigenden zwingend vor. Der Paragraf schließt die digitale Form der Kündigung aus.

Wechsel

Haben Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen gefunden, kündigen sie ihr aktuelles Arbeitsverhältnis. Die Kündigung ist allerdings mit Fristen verbunden, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist. Damit der Arbeitnehmer einen Beweis für seine Kündigung hat, kann er entweder die Kopie der Kündigung vom Arbeitgeber unterschreiben lassen oder die Kündigung per Einschreiben, am Besten mit Rückschein, versenden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kündigung zu bestätigen. Nachweispflichtig ist der Arbeitnehmer.

Fristen beachten

Die Fristen für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags ergeben sich aus § 622 BGB, dem für das Unternehmen relevanten Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag. Die im § 622 Abs. 1 BGB geforderte Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Diese Frist gilt für Arbeitnehmer. Arbeitgeber sind aufgrund § 622 Abs. 2 BGB an andere Fristen gebunden. Diese orientieren sich an der Dauer des Arbeitsverhältnisses und betragen beispielsweise für ein Arbeitsverhältnis von 20 Jahren und mehr sieben Monate zum Ende eines Monats (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB).
In der Regel beinhaltet der Arbeitsvertrag eine Probezeit, die längstens sechs Monate dauern kann. Während dieser Zeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Diese Frist gilt für beide Vertragsparteien (§ 622 Abs. 3 BGB).

Fristlos kündigen

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB. Eine fristlose Kündigung bedarf keiner Kündigungsfrist. Sie kommt dann zum Tragen, wenn das Arbeitsverhältnis für den Kündigenden aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist. In der Regel sprechen Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus.
Im Gegensatz dazu sind betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen in der mit einer Kündigungsfrist verbunden; dies kann jedoch im Einzelfall anders sein.

ÖD und Betriebsrat entscheidend

Bei Unternehmen, die einen Betriebsrat oder wie im öffentlichen Dienst einen Personalrat haben, haben Arbeitgeber die Kündigung zuvor mit diesen Stellen zu regeln. Mehr dazu bei Formblitz.