Ordentliche und außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags

Ordentliche Kündigung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den bestehenden Arbeitsvertrag ohne Angabe von Gründen fristgemäß zu kündigen. Die Fristen ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nach § 633 Abs. 1 BGB für den Arbeitnehmer und § 622 Abs. 2 BGB für den Arbeitgeber. Tarifliche Bestimmungen und vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang und ersetzen die vom Gesetzgeber bestimmten Fristen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf jedoch nicht länger sein als die, welche für den Arbeitgeber Gültigkeit hat (§ 622 Abs. 6 BGB).

Kündigungsfrist

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Für Arbeitnehmer, welche sich in der Probezeit befinden, legt der Gesetzgeber eine Kündigungsfrist von zwei Wochen fest (§ 622 Abs. 3 BGB).
Der Arbeitgeber hat ebenfalls das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Allerdings muss er dabei das Kündigungsschutzgesetz beachten sowie, wenn vorhanden, den Betriebsrat über die Kündigung informieren. Dieser hat das Recht nach § 102 BetrVG der Kündigung zu widersprechen.

Außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung bezeichnet in der Regel eine fristlose Kündigung, welche Arbeitnehmer wie Arbeitgeber aussprechen können. Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes vom Kündigenden erfolgen ((§ 626 BGB). Eine fristlose Kündigung ist meist eine Kündigung, die aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers erfolgt. Gründe hierfür können Diebstahl, Verstoß gegen die Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsverweigerung, Beleidigung oder Drogenprobleme sein. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung ist der Betriebsrat oder Personalrat anzuhören.

Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb tätig ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Des weiteren kommt das Gesetz nur infrage, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG (Umkehrschluss). Drei Kündigungsgruppen lassen nach dem Kündigungsschutzgesetz eine ordentliche und außerordentliche Kündigung zu.

Betriebsbedingt kündigen

Dazu gehört die betriebsbedingte Kündigung, die dann infrage kommt, wenn sich der Betrieb verändert. Eine betriebliche Umstrukturierung erfordert in der Regel den Verlust von Arbeitsplätzen und löst damit betriebsbedingte Kündigungen aus.

Krankheit

Die beiden anderen Kündigungsgruppen beschäftigen sich mit den Personen. Einerseits mit den Gründen, die zwar in der Person liegen, jedoch von ihr nicht steuerbar sind. Dazu gehöre lang anhaltenden Krankheiten, Entzug der Arbeitserlaubnis bei ausländischen Mitarbeitern oder bei Kraftfahrern der Führerscheinentzug. Andererseits ist der Kündigungsgrund im Verhalten der Person zu suchen, die ihr Verhalten auch nach Abmahnungen nicht änderte. Dazu gehören Stalking, Internetmissbrauch und arbeitswidriges Verhalten.

Schriftform

Jede Kündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Zur Schriftform zählt die digitale Form nicht. Weiteres bei Formblitz.