Kündigung durch Arbeitgeber

Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Allerdings hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung des Arbeitsvertrags neben den entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch auch den Kündigungsschutz zu beachten. Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser nach dem Betriebsverfassungsgesetz das Recht, der Kündigung zu widersprechen (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung durch ihn den Betriebsrat nach § 102 BetrVG anhören. Das gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber.

Nach 6 Monaten

Ist der zu kündigende Mitarbeiter länger als sechs Monate im Betrieb, greift der Kündigungsschutz (§ 1 Abs. KSchG). Nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt es drei Gründe, die eine Kündigung des Arbeitsvertrags rechtfertigen. Zu diesen gehören

• betriebsbedingte,
• personenbedingte und
• verhaltensbedingte

Kündigungen. Von betrieblich bedingten Kündigungen spricht man, wenn aufgrund betrieblicher Maßnahmen Arbeitsplätze wegfallen. Für diese Kündigungen muss der Arbeitgeber in Verbindung mit dem Betriebsrat eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vornehmen.

Gründe für die Kündigung

Kündigungsgründe, welche in der Person des Mitarbeiters zu suchen sind, begründen eine personenbedingte Kündigung. Das kann eine lang anhaltende Krankheit sowie viele Fehlzeiten aufgrund kurzer Erkrankungen sein. Für eine personenbezogene Kündigung des Arbeitsvertrags muss zwangsläufig die Tatsache feststehen, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist und sein wird, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Auch viele, nicht aufeinander folgende Krankheitstage können zur Kündigung führen, wenn diese Fehlzeiten das wesentliche Interesse des Betriebs beeinträchtigen.

Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung ist eindeutig durch das Fehlverhalten des Mitarbeiters berechtigt. Vor der Kündigung hat eine Abmahnung zu erfolgen, die auf dieses Fehlverhalten hinweist. Faktoren wie Betrug bei Reisekosten- und Spesenabrechnungen, Diebstahl, laufendes Zuspätkommen sowie schlechte Leistung begründen eine verhaltensbedingte Kündigung.

Alkohol als Grund

Auch Alkoholkonsum oder der Konsum anderer Drogen kommen für eine solche Kündigung in Betracht. Spricht der Arbeitgeber die verhaltensbedingte Kündigung aus, ist diese in der Regel eine fristlose Kündigung. Für den Arbeitnehmer hat dies nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Folgen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur bewilligt dies nur nach einer Sperrzeit.

Beim Abreitsgericht klagen

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Vertragspartner, kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Hierfür steht ihm eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu Verfügung (§ 4 KSchG).

Außerordentlich kündigen

Neben oben genannten Kündigungen kann der Arbeitgeber auch eine außerordentliche oder fristlose Kündigung nach § 626 BGB aussprechen und diese dem Arbeitnehmer schriftlich zusenden. Weiteres Informationsmaterial ist bei Formblitz verfügbar.