Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige Willenserklärung. Sie bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Der Paragraf schließt die Wirksamkeit der digitalen Form der Kündigung grundsätzlich aus. Zum anderen ist die Kündigung empfangsbedürftig, was bedeutet, die Kündigung muss beim Empfänger nachweislich ankommen. Eine Form für die Gestaltung der Kündigung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Allerdings sind die gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Bestimmungen von beiden Vertragsparteien einzuhalten.

Bestehendes Arbeitsverhältnis

Wer sein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen will, muss die Kündigung eigenhändig unterschreiben. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer können einen Dritten bevollmächtigen, die Kündigung zu erklären. Die Kündigung ist jedoch nur wirksam, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht mit einer Originalvollmacht nachweisen kann. Liegt die Originalvollmacht nicht vor, kann der Gekündigte die Kündigung zurückweisen. Dieses Recht hat er nicht mehr, wenn der Gekündigten von der Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber Kenntnis erhielt (§ 174 BGB). Eine Kündigung des Arbeitgebers mit der Unterschrift „im Auftrag (i. A.) ist unzulässig.

ALG beantragen

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ist es sinnvoll, den Arbeitnehmer auf die Fristen für die Antragstellung von Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur hinzuweisen. Der Arbeitgeber ist nach § 629 BGB verpflichtet, dem gekündigten Arbeitnehmer ausreichend Freizeit für das Aufsuchen der Arbeitsagentur und für Bewerbungsgespräche zu geben.

Ohne Gründe kündigen

Die Kündigung kann vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen erfolgen. Ausnahmen sind, wenn der Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin kündigt (§ 9 Mutterschutzgesetz) oder das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit kündigt. In diesen Fällen ist er verpflichtet, Gründe für die Kündigung anzugeben.

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 622 Abs. 1 BGB für den Arbeitnehmer und § 622 Abs. 2 BGB für den Arbeitgeber. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mitarbeiter, die bis zu zwei Jahren im Betrieb tätig waren, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende, alternativ zum 15. eines Monats. Befindet sich der Arbeitnehmer in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Bestimmungen, welche aus Tarifverträgen oder Arbeitsverträge andere Kündigungsfristen resultieren, gelten anstelle der gesetzlichen Kündigungsfristen. Besonderen Kündigungsschutz haben beispielsweise Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte, Schwangere und Auszubildende.

Betriebsrat hilft

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und ist ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden, hat der Arbeitgeber diesen über die Kündigung zu informieren. Dies gilt für ordentliche ebenso wie für außerordentliche oder fristlose Kündigungen. Der Betriebsrat kann der angekündigten ordentlichen Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen, bis der Rechtsstreit rechtskräftig beendet ist. Kündigt der Arbeitnehmer, ist dieser nicht verpflichtet, den Betriebsrat über seine Kündigung zu informieren. Weitere Infos finden Sie bei Formblitz.