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Kündigung Arbeitsvertrag – Zusammenfassung

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist eine einseitige Willenserklärung des Kündigenden. Für die Gestaltung der Kündigung schreibt der Gesetzgeber keine bestimmte Form vor. Lediglich die Schriftform ist nach § 623 BGB i. V. § 126 BGB zwingend erforderlich. Der Kündigende hat eigenhändig die Kündigung zu unterschreiben. Die digitale Form ist ausgeschlossen und unwirksam (§ 623 BGB).

Kündigung durch Dritte

Eine Kündigung durch einen bevollmächtigten Dritten ist nur dann wirksam, wenn dieser mit der Originalvollmacht seine Bevollmächtigung nachweist. In Unternehmen ist es meist die Aufgabe der Personalabteilung, Einstellungen und Kündigungen von Arbeitnehmern vorzunehmen. Hat der Arbeitgeber als Vollmachtgeber den Arbeitnehmer über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt, ist die Kündigung nach § 174 BGB wirksam. Das gilt gleichermaßen für den Arbeitnehmer, wenn er einen Dritten bevollmächtigt, die Kündigung auszusprechen.

Kündigung durch Arbeitgeber

Eine ordentliche Kündigung ist an gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Fristen gebunden. Der Arbeitgeber ist ebenfalls an die Schriftform der Kündigung gebunden. Auch bindend sind für ihn die Kündigungsfristen, die sich aus § 622 Abs. 2 BGB ergeben. Ausnahme bildet die Kündigungsfrist für Mitarbeiter, die sich in Probezeit befinden. Diese Frist ist gemäß § 622 Abs. 3 BGB auf zwei Wochen verkürzt.

Kündigungsschutzgesetz

Bei einer Kündigung hat der Arbeitgeber das aktuelle Kündigungsschutzgesetz zu beachten sowie den Betriebsrat über die bevorstehende Kündigung zu informieren. Zweites gilt nur, wenn im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist. Für den öffentlichen Dienst tritt anstelle des Betriebsrats der Personalrat. Das Kündigungsschutzgesetz greift bei Betrieben, die mehr als zehn Arbeitnehmer haben. Bei Arbeitnehmern greift das Gesetz, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.

(§ 138 BGB)

Weiterhin hat der Arbeitgeber auf den Inhalt der Kündigung zu achten. Er kann eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen aussprechen. Will er die Kündigung begründen, darf der Inhalt weder diskriminierend noch sittenwidrig sein (§ 138 BGB).
Der Arbeitgeber kann nach dem Kündigungsschutzgesetz betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen aussprechen. Verhaltensbedingten Kündigungen geht eine Abmahnung voraus; die Kündigung ist in der Regel fristlos. Er muss in jedem Fall den Betriebsrat anhören, der dieser Kündigung widersprechen kann (§ 102 BetrVG).

Kündigung durch Arbeitnehmer

An die Schriftform und die Kündigungsfristen ist der Arbeitnehmer ebenfalls gebunden. Der § 623 BGB fordert die Schriftform; auch hier ist die digitale Form nicht wirksam. Liegen weder vertragliche noch tarifliche Kündigungsfristen vor, greift § 622 Abs. 1 BGB, der eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats vorsieht. Im Gegensatz zum Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, den Betriebsrat über die Kündigung zu informieren.
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