Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Eine außerordentliche Kündigung dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur aus wichtigem Grund aussprechen (§ 626 BGB). Während eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen wirksam ist, muss der Kündigende bei einer fristlosen Kündigung zwingend den Grund für diese Maßnahme angeben. Der Grund kann in der Person und ihrem Verhalten sein; bestimmte Kündigungsgründe gibt es nicht. Entscheidend ist bei einer außerordentlichen Kündigung der Einzelfall.

Wann eine fristlose Kündigung erfolgen kann

Ist es Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen und liegen wichtige Gründe vor, können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis fristlos beenden. Die Begriffe „wichtiger Grund“ sind in den Paragrafen immer wieder vorhanden; jedoch keine Aufklärung, was ein wichtiger Grund ist. Wichtig ist für jeden Menschen etwas anderes. Um dem Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen, muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der es für beide Parteien nicht zulässt, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich bei der Deutung der wichtigen Gründe nicht immer einig.

Schwerwiegende Gründe (Sicht des Arbeitgebers)

Der § 626 BGB verlangt die schriftliche Angabe des wichtigen Grundes, der für die fristlose Kündigung verantwortlich ist (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Diese Angabe hat vom Kündigenden unverzüglich an den Gekündigten zu erfolgen. Für den Arbeitgeber gehören zu den wichtigen Gründen beispielsweise

 
• Arbeitsverweigerung,
• Schwere Beleidigung des Arbeitgebers direkt, über Dritte oder dem Internet,
• Betrug, Veruntreuung,
• Diebstahl,
• Androhung von Krankheitstagen,
• Belästigung von Kollegen sexueller Art (Stalking),
• Mobbing,
• Internetmissbrauch,
• Betrug bei Arbeitszeiten,
• Private Telefongespräche auf Kosten des Arbeitgebers,
• Manipulation von Daten oder Löschung derselben.

 

Grundsatzurteile

Für viele dieser Fälle liegen Grundsatzurteile vor, die auf weitere Fälle Anwendung finden. Bei Arbeitsverweigerung beispielsweise ist es notwendig, den Arbeitnehmer vor der fristlosen Kündigung abzumahnen. Auch reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert; er muss sie beharrlich verweigern (LAG Hamm, Az. 7 Sa 2/12). Für Kündigungen aus anderen, oben aufgeführten wichtigen Gründen gibt es Urteile vom Bundesarbeitsgericht (BAG) und anderen Landesarbeitsgerichten.

Wichtige Gründe (Sicht der Arbeitnehmer)

Kündigt der Arbeitnehmer fristlos oder außerordentlich, haben auch bei seiner Kündigung schwerwiegende Gründe vorzuliegen. Zu diesen gehören

 
• Unpünktliche Lohn- oder Gehaltszahlungen,
• Grobe Beleidigungen,
• Tätlichkeiten,
• Sexuelle Belästigung.

 

Vorher abmahnen

Bevor der Arbeitnehmer von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch macht, muss er seinen Arbeitgeber abmahnen. Für beide Vertragsparteien, die fristlos das Arbeitsverhältnis beenden wollen, ist eine umfassende Abwägung beider Interessen notwendig. In jedem Fall geht einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung voraus.
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